Gesetzliche Anforderungen an
Schulungen und Unterweisungen

BGV A1

§ 31 Besondere Unterweisung
„Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln."

Die Söll-Kurse entsprechen § 31 BGV A1, da in unseren Trainings der Praxisteil deutlich überwiegt.


BGI 515

„Gemäß § 3 der PSA-Benutzungsverordnung in Verbindung mit § 12 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. ... Die Unterweisung muss der aktuellen Gefährdungssituation angepasst sein und gemäß der BG-Regel „Grundsätze der Prävention" (BGR A1) mindestens jährlich wiederholt werden. ...
- Die Übungen sind unter vergleichbaren Arbeits- und Einsatzbedingungen mit geeigneter unabhängiger zweiter Sicherung durchzuführen."

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